Informationen
Prüfungsleistungen erfolgen als praktische, mündliche sowie schriftliche Prüfungen und /oder begleitende Leistungsnachweise
(wie Simulatorfahrten, Präsentationen oder Lernerfolgskontrollen).
Theoretische sowie mündliche Prüfungen werden bei uns als Situationen im Bahnbetrieb dargestellt, um zugrundeliegende Fähigkeiten, Wissen und Können durch Messung oder, wo diese nicht möglich ist, durch Bewertung möglichst objektiv festzustellen und in einem Prüfungszeugnis
oder einer Teilnahmebescheinigung zu bescheinigen.
Eine Zweitbewertung gehört ebenso wie die Reflexion mit dem Prüfungsteilnehmer zu unserem Standardverfahren.
schriftliche Prüfungen
◊ Prüfung nach TfV Anlage 5
◊ Prüfung nach TfV Anlage 6/7
◊ Bremspropeberechtigung
◊ Prüfungen E / V Traktionen
◊ Prüfung LZB / LZB CIR-ELKE
◊ Prüfung FV NE
◊ Prüfung zum Zugführer
◊ Prüfung zum Zugschaffner
◊ Prüfung zum Rangierbegleiter
mündliche Prüfungen
◊ Prüfung nach TfV Anlage 5
◊ Prüfung nach TfV Anlage 6/7
◊ Bremspropeberechtigung
◊ Prüfungen E / V Traktionen
◊ Prüfung LZB / LZB CIR-ELKE
◊ Prüfung FV NE
◊ Prüfung zum Zugführer
◊ Prüfung zum Zugschaffner
◊ Prüfung zum Rangierbegleiter
praktische Prüfungen
◊ Bremsprobeberechtigung
◊ Prüfungsfahrt nach TfV
◊ LZB LZB CIR-ELKE
◊ Baureihenprüfungen
◊ Wagenprüfer
◊ Zugführerprüfung
◊ Schaffnerprüfung
◊ FV NE Prüfung
◊ Prüfungen am Simulator
Unsere Prüfungen basieren auf den Anforderungen der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV).
Hier finden Sie die passenden Gesetzestexte
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer
sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Wo finden sich in den Gesetzen welche Informationen?
Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)
Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)
Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe)
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per Mail zur Verfügung.
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